Vermögende und ältere Menschen wecken bei zahlreichen Menschen unschöne Begierden. Erbschleicherei ist jedoch nur in Einzelfällen strafbar.
Betreuer und Bevollmächtigte sind verpflichtet, die Vermögensinteressen der Betreuten und Vollmachtgeber zu wahren. Treffen sie nachteilige Verfügungen zu ihrem eigenen Vorteil, zum Vorteil einer nahestehenden Person oder einer nahestehenden Organisation, machen sie sich wegen Untreue strafbar. Solche Verfügungen sind wegen Sittenwidrigkeit nichtig und können von den Zuwendungsempfängern zurückgefordert werden. Für Mitarbeiter von Heimen und für Berufsbetreuer gelten Sonderbestimmungen.
Für Vollmachten gilt grundsätzlich Auftragsrecht. Die Bevollmächtigten schulden Rechenschaft und Herausgabe des Erlangten. Diese Rechte gehen nach dem Tod der Vollmachtgeber auf die Erben über und können von jedem Miterben geltend gemacht werden.
Erbschleicher lassen sich in Testamenten begünstigen. Dies ist noch nicht strafbar. Die Grenze ist jedoch überschritten, wenn sich jemand besonders um eine gebrechliche Person kümmert, sie isoliert und z.B. die Telefonnummern von Kindern unterdrückt. Er redet schlecht über die Kinder, bis er den gebrechlichen Menschen dazu bewegt, ihn zum Alleinerben einzusetzen. Hier hat sich der Erbschleicher wegen Betruges durch Täuschung des gebrechlichen Menschen zum Nachteil der Erben strafbar gemacht. Das Testament ist wegen arglistiger Täuschung anfechtbar. Der Erbschleicher verliert auch sein gesetzliches Erbrecht wegen Erbunwürdigkeit.
Wer ein Testament fälscht, verfälscht oder ein von anderen gefälschtes Testament in den Verkehr bringt und in seinem Erbscheinsantrag die Richtigkeit der Angaben an Eides statt versichert, macht sich strafbar wegen Urkundenfälschung und wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung. Wegen Urkundenunterdrückung wird bestraft, wer ein Testament, das ihn benachteiligen könnte, vernichtet oder unterdrückt. Diese Täter verlieren ihr gesamtes Erbrecht wegen Erbunwürdigkeit.
Verfügungen von Dementen sind nichtig. Wer einen Dementen veranlasst ein Testament zu errichten, macht sich wegen Betrugs strafbar, weil er das Nachlassgericht über die Wirksamkeit des Testaments täuscht und die wahren Erben schädigt. Es empfiehlt sich immer, alle Verhaltensauffälligkeiten, die auf Demenz oder Geschäftsunfähigkeit schließen lassen, zu dokumentieren, damit noch nach dem Tod der Nachweis der Nichtigkeit solcher Verfügungen geführt werden kann.