Die Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung steht normalerweise dem Bezugsberechtigten zu.
Hier muss man jedoch differenzieren: Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen den Erben zu und fallen in den Nachlass. Bei der Versicherungsleistung besteht dagegen Gestaltungsspielraum: Die Bezugsberechtigung wird meist so gestaltet, dass die Zahlung der Versicherungsleistung im Todesfall nicht in den Nachlass fällt, sondern den Bezugsberechtigten direkt zusteht. Man kann die Versicherungsleistung aber auch als Teil des Nachlasses bestimmen.
Der Versicherungsnehmer darf die Bezugsberechtigten bestimmen. Der Versicherungsvertrag erlaubt es ihm zudem, diese Bezugsberechtigung jederzeit zu ändern. Dieses Bestimmungsrecht geht mit dem Erbfall auf die Erben über. Oftmals sind Erben und Bezugsberechtigte nicht identisch sondern verschiedene Personen mit jeweils eigenen, unterschiedlichen Interessen.
Es kommt häufig vor, dass Ehegatten als Bezugsberechtigte von Lebensversicherungen benannt sind. Wird die Ehe geschieden, wird oft vergessen, die Bezugsberechtigung zu ändern und den neuen Ehegatten zu benennen. Die Erben oder der neue Ehegatte haben nur dann eine Chance die Bezugsberechtigung zu ändern, wenn sie dies rechtzeitig vornehmen, bevor der ursprünglich Berechtigte eine Mitteilung von der Versicherung erhält und die Leistung ausbezahlt wird oder wenn die ursprüngliche Bezugsberechtigung aus anderen Gründen bindend geworden ist.
Sind im Versicherungsvertrag eine oder mehrere Personen als Bezugsberechtigte genannt, fällt die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass, sondern geht direkt an die im Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten. Dies gilt auch, wenn „die Erben“ als Bezugsberechtigte benannt sind. Selbst dann geht die Versicherungsleistung am Nachlass vorbei direkt an die Personen, die Erben geworden sind. Die Versicherungsleistung fällt nur in den Nachlass, wenn bestimmt ist, dass die Versicherungsleistung „in den Nachlass“ fällt, wenn der Versicherungsnehmer selbst als Bezugsberechtigter benannt ist oder wenn keine wirksame Bezugsrechtsbenennung vorliegt. Es kommt auf die exakte Formulierung an.
Wissen die Erben vom Versicherungsvertrag, können sie die Bezugsberechtigung gegenüber der Versicherung widerrufen, solange die Bezugsberechtigten von ihrem Bezugsrecht nichts wissen und die Auszahlung von der Versicherung noch nicht angeboten wurde bzw. diese noch nicht erfolgt ist. Bestehen Interessenkollisionen zwischen Erben und Bezugsberechtigten ist Konsequenz dieser unsicheren Rechtsposition der Bezugsberechtigten ein Wettlauf mit der Zeit.
Bei Gestaltungsüberlegungen kann die Interessenlage sehr verschieden sein. Sind die Erben bezugsberechtigt und ist der Nachlass überschuldet, können sie die Erbschaft ausschlagen und trotzdem die Leistung aus der Lebensversicherung beziehen. In diesem Fall kann der Erblasser seine Erben über die Lebensversicherung trotz eigener Überschuldung absichern. Der Erblasser kann aber auch ein Interesse haben, dass die Lebensversicherung in den Nachlass fällt, damit sie von einer Testamentsvollstreckung oder einer Nacherbfolge erfasst wird.
Bei der Berechnung des Pflichtteils wird die Lebensversicherung in voller Höhe zugrunde gelegt, wenn sie in den Nachlass fällt. Fällt die Versicherungsleistung dagegen nicht in den Nachlass, wird in der Regel der Rückkaufswert zum Todeszeitpunkt angesetzt.
Die Sach- und Rechtslage ist schwierig und meistens drängt die Zeit. Im Todesfall befinden sich die Betroffenen in einer Ausnahmesituation und die Kommunikation mit einzelnen Mitarbeitern der Versicherung ist manchmal etwas sperrig. Da empfiehlt es einen erfahrenen Berater zu konsultieren.