Dr. Hans-Martin Käser
Der Architekt ist bereits im frühen Planungsstadium verpflichtet, eine möglichst exakte Baukostenkontrolle auszuüben. Er muss dem Bauherrn mit der Planungsgrundlage eine Kosteneinschätzung zur Zustimmung vorlegen. Er ist zu einer rechtzeitigen und fortlaufenden Unterrichtung des Bauherrn über die tatsächliche Höhe der Baukosten verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Bauherr den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
Hält der Architekt die Vorgabe einer Baukostenobergrenze nicht ein, obwohl dies möglich ist, ist sein Werk mangelhaft. Dabei kann es genügen, wenn der Bauherr eine Baukostenobergrenze nennt und der Architekt nicht widerspricht. Nach der Rechtsprechung steht dem Architekten ein Toleranzrahmen zu. Weist der Bauherr zu Beginn auf begrenzte Mittel hin, ist für einen Toleranzrahmen kein Raum. Beruht die Baukostenüberschreitung dagegen auf nachträglichen Änderungswünschen des Bauherrn, fehlt es an einer Pflichtverletzung des Architekten.
Hat der Architekt die Baukostenüberschreitung zu vertreten, haftet er, wenn diese für einen Schaden des Bauherrn kausal wurde. Führt die Baukostenüberschreitung zu einer korrespondierenden Wertsteigerung des Objekts, fehlt es an einem Schaden. Es bleiben dann eventuell nur erhöhte Finanzierungskosten als Schaden. Schließlich muss der Bauherr beweisen, dass er das Bauvorhaben oder die kostenauslösenden Maßnahmen nicht unternommen hätte, wenn er rechtzeitig und richtig informiert worden wäre.
Bauherren und Kapitalanleger versuchen vermehrt Baukostengarantieerklärungen zu vereinbaren. Dann haftet der Architekt in voller Höhe ohne Verschulden und ohne einwenden zu können, dass der Baukostenüberschreitung ein höherer Wert des Bauwerks gegenübersteht.
Bauherren ist zu empfehlen, bei Auftragserteilung Baukosten und Ausbaustandards schriftlich mit dem Architekten zu klären und sich nicht auf baubegleitende Planung und Kostenfortschreibung einzulassen.