Dr. Hans-Martin Käser
Eine General- und Vorsorgevollmacht wird für den Fall empfohlen, dass jemand wegen fehlender Geschäftsfähigkeit (z. B. wegen Schlaganfalls oder Demenz) nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu erledigen.
Geschäftsunfähigkeit wird von den Gerichten schon bei geringen Beeinträchtigungen
angenommen. An die Geschäftsfähigkeit eines 85-Jährigen werden keine minderen Anforderungen gestellt, als bei einem Fünfzigjährigen.
Die Fähigkeit, seinen Willen klar und mit Nachdruck zu äußern, reicht nicht. Hierzu
sind schon kleine Kinder in der Lage.
Die Rechtsprechung fordert die Fähigkeit, Willensentschlüsse auf der Basis
einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Lebensverhältnisse zu fassen, d. h. sich ein klares und ungestörtes Urteil über eigene
Handlungen, ihre Gründe und ihre Konsequenzen zu bilden. Zudem muss
die Willensbildung unbeeinflusst von krankhaften Empfindungen, Gedanken und ohne Beeinflussung Dritter erfolgen. Das setzt voraus, sich an Sachverhalte zu erinnern, Informationen aufzunehmen, Zusammenhänge zu erfassen und Abwägungen selbst vorzunehmen.
Das Bayrische Oberste Landesgericht hat schon 1979 festgestellt, dass es der allgemeinen Erfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht, dass an Demenz erkrankte Personen, wenn sie ansonsten gesund sind und eine gute Fassade haben, sogar bei
Notaren einen „normalen“ Eindruck machen können.
Viele Betroffene sehen die Gefahr des Missbrauchs einer solchen Vollmacht oder das Risiko, dass ihre Geschäftsfähigkeit in Frage stehen könnte. Sicherungsmöglichkeiten, wie z.B. das
Vieraugenprinzip haben auch Nachteile. Zudem besteht das Risiko der Unwirksamkeit wegen angeblich fehlender Geschäftsfähigkeit.
Eine Alternative zur Generalvollmacht kann eine Betreuungsverfügung sein. In einer solchen Verfügung kann der Betroffene für das Betreuungsgericht bindend eine bestimmte Person als Betreuer vorschlagen. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass ein bestimmter Betreuer
im Vorsorgefall, aber auch nicht vorher bestellt wird.
Der Betreuer unterliegt gerichtlicher Kontrolle und muss Rechenschaft legen. Der Betroffene kann in der Betreuungsverfügung für den Betreuer bindende Vorgaben zur Vermögens- und Personensorge machen und alles regeln, was Gegenstand einer Patientenverfügung sein kann.
Eine Betreuungsverfügung ist auch dann wirksam, wenn an der Geschäftsfähigkeit
Zweifel bestehen. Der Betroffene kann seine Verhältnisse auch dann noch regeln, wenn er wenigstens zu einem Mindestmaß an natürlicher Willensbildung und -äußerung in der Lage ist.