Erbrecht und Banken
Wie können sich Erbe oder Testamentsvollstrecker gegenüber einer Bank legitimieren?
Am einfachsten und schnellsten geschieht dies durch eine Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt. Die Bank muss Verfügungen aufgrund einer solchen Vollmacht vornehmen, ansonsten macht sie sich schadensersatzpflichtig. Ausnahmen gelten nur, wenn die Vollmacht widerrufen ist oder wenn es Anhaltspunkte für die Ungültigkeit gibt, z.B. weil der Vollmachtgeber geschäftsunfähig war. Im Gegensatz zur Meinung vieler Banken gibt es keinen guten Glauben an die Gültigkeit einer Vollmacht. Das Risiko von Verfügungen aufgrund einer ungültigen Vollmacht trägt die Bank.
Der Erbe oder ein Testamentsvollstrecker kann sich gegenüber der Bank auch durch einen Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis legitimieren.
Beides ist kostspielig und erfordert längere Zeit.
Es ist jedoch möglich, sich durch ein notarielles Testament mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts gegenüber der Bank zu legitimieren, wenn die Erbfolge eindeutig geregelt ist oder wenn der Testamentsvollstrecker konkret benannt ist und sein Amt gegenüber dem Nachlassgericht angenommen hat.
Verlangt die Bank trotzdem einen Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis, macht sie sich schadensersatzpflichtig. Die Bank muss dann mindestens die Kosten des Erbscheins oder des Testamentsvollstreckerzeugnisses erstatten. Die Bank muss auch den weiteren Schaden erstatten, der entsteht, wenn z.B. ein Aktiendepot kontinuierlich an Wert verliert und der Erbe nicht rechtzeitig verfügen kann.
Pflichtteilsberichtigte haben gegenüber dem Erben einen Auskunftsanspruch. Es besteht jedoch keine Belegpflicht. Der Pflichtteilsberechtigte kann weder von der Bank noch von dem Erben Kontoauszüge verlangen.
Für die Frage, ob der Verstorbene pflichtteilsrelevanten Schenkungen unternommen hat, ist die Vorlage von Kontoauszügen von besonderer Bedeutung. Nach der Rechtsprechung kann der Pflichtteilsberechtigte zur Vorlage von Kontoauszügen gelangen, in dem er ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt. Der Notar kann die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre sichten und auf Auffälligkeiten prüfen. Der Erbe ist verpflichtet, gegenüber der Bank seine Zustimmung zur Einholung der Kontoauszüge durch den Notar zu erteilen. Verweigert der Erbe die Zustimmung, kann sie durch ein Urteil ersetzt werden.
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Herzliche Grüße,
Dr. Hans-Martin Käser