Durch Wechsel der Güterstände lässt sich Vermögen schenkungssteuerfrei von einem Ehegatten auf den Anderen übertragen und auf Pflichtteilsansprüche von Ehegatten und Abkömmlingen Einfluss nehmen.
Endet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, z. B. durch Scheidung, steht einem Ehegatten möglicherweise ein Zugewinnausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten zu. Der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, hat einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Ehegatten, der den höheren Zugewinn erzielt hat. Der Zugewinnausgleichsanspruch beträgt die Hälfte des Wertunterschieds. Dieser Zugewinnausgleich ist schenkungsteuerfrei.
Ehegatten können ihren Güterstand während der Ehe in einem Ehevertrag ändern und eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich treffen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Güterstandsvereinbarung mit Zugewinnausgleich keine Schenkung, weil die Ehegatten damit ihre Vermögensverhältnisse zur Verwirklichung der Ehe ordnen.
Wird der Güterstand geändert, um einen Zugewinnausgleichsanspruch zu generieren und Vermögen von einem Ehegatten an den anderen Ehegatten übertragen, nennt man dies Güterstandsschaukel, wenn anschließend wieder in den ursprünglichen Güterstand gewechselt wird.
Bei der Güterstandsschaukel gibt es zwei Varianten. In der ersten Variante wird vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf den Güterstand der Gütertrennung und anschließend wieder zurück gewechselt. Bei der zweiten Variante haben die Ehegatten bereits zu Beginn der Ehe Gütertrennung vereinbart. Vertraglich wird Zugewinngemeinschaft mit Rückwirkung zu Beginn der Ehe vereinbart. Anschließend wird erneut in die Gütertrennung gewechselt. Der Güterstandswechsel kann mit gebotenem zeitlichen Abstand wiederholt werden. Nach der Rechtsprechung sind diese Vorgänge schenkungsteuerfrei.
Der Wechsel der Güterstände hat auch Einfluss auf Erbrecht und Pflichtteilsansprüche des Ehegatten und der Kinder. Es ist umstritten, ob ein Güterstandswechsel einen Pflichtteilsergänzungsanspruch der Kinder auslösen kann. Das wird vom BGH angenommen, wenn mit dem Güterstandswechsel ehefremde Zwecke verfolgt werden. Das soll der Fall sein, wenn die Güterstandsvereinbarung nur zum Ausschluss von Pflichtteilsansprüchen getroffen wurde, wenn die Wechsel der Güterstände auf einem einheitlichen Plan beruhen und die Wechsel in kurzem zeitlichen Abstand erfolgen oder wenn die Steuervermeidung der alleinige Zweck des Güterstandswechsels ist.
Solche Gestaltungen sind komplex. Die Vorgaben der Rechtsprechung müssen berücksichtigt werden. Anwaltliche Begleitung ist geboten.